NACHWEISGESETZ
Handlungsbedarf für Arbeitgeber!
Deutschland hat sich lange Zeit gelassen, aber jetzt wird es ernst. Eine EU-Richtlinie aus 2019 wird voraussichtlich zum 1. August 2022 umgesetzt. EU-Richtlinien werden häufiger in nationales Recht umgesetzt, aber die hier hat es für Arbeitgeber in sich:
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ändert einige Gesetze. Im wesentlichen wird das Nachweisgesetz betroffen sein. Das Nachweisgesetz regelt, welche Bedingungen des Arbeitsvertrags dokumentiert werden müssen. Noch immer muss ein Arbeitsvertrag nur selten schriftlich abgeschlossen werden. Das Nachweisgesetz regelt bislang nur, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen ab Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen muss. In den meisten Fällen reicht ein schriftlicher Arbeitsvertrag aus. Die elektronische Form schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
Was kommt auf die Arbeitgeber ab August 2022 zu?
Neue Verträge, die ab dem 31. Juli 2022 abgeschlossen werden, müssen z.B. den Hinweis enthalten, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss und das innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren möchte.
Ein Hinweis auf eine Probezeit darf auch nicht fehlen. Ebenso wird das neue Nachweisgesetz die Erwähnung der anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und ähnliches verlangen. Wenn ein Arbeitgeber Fortbildungen organisiert oder bereitstellt, soll dies ebenfalls in den Nachweis aufgenommen werden.
Außerdem gilt das das Nachweisgesetz nun bei wirklich jedem Arbeitsverhältnis. Bislang sind kurzfristige Aushilfen von höchstens einem Monat von der Anwendbarkeit ausgeschlossen.
Einiges davon steht ausdrücklich im Gesetz. Ist es wirklich notwendig, dem Arbeitnehmer das nachzuweisen, was sich aus dem Gesetz ergibt? Die Vorlaufzeit hätte bedeutend länger sein können. Was der Gesetzgeber nun von Arbeitgebern erwartet, kommt auf den letzten Drücker, bevor ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Der Gesetzgeber hatte es nicht eilig, er verpflichtet die Arbeitgeber aber zur kurzfristigen Umsetzung.
Denn jetzt bitte gut aufpassen:
Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind nun erstmalig bußgeldbewehrt. Je Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzesentwurf ein Bußgeld bis zu 2.000 € vor.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, sprechen Sie mich gern an!
NACHWEISGESETZ
Handlungsbedarf für Arbeitgeber!
Deutschland hat sich lange Zeit gelassen, aber jetzt wird es ernst. Eine EU-Richtlinie aus 2019 wird voraussichtlich zum 1. August 2022 umgesetzt. EU-Richtlinien werden häufiger in nationales Recht umgesetzt, aber die hier hat es für Arbeitgeber in sich:
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ändert einige Gesetze. Im wesentlichen wird das Nachweisgesetz betroffen sein. Das Nachweisgesetz regelt, welche Bedingungen des Arbeitsvertrags dokumentiert werden müssen. Noch immer muss ein Arbeitsvertrag nur selten schriftlich abgeschlossen werden. Das Nachweisgesetz regelt bislang nur, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen ab Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen muss. In den meisten Fällen reicht ein schriftlicher Arbeitsvertrag aus. Die elektronische Form schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
Was kommt auf die Arbeitgeber ab August 2022 zu?
Neue Verträge, die ab dem 31. Juli 2022 abgeschlossen werden, müssen z.B. den Hinweis enthalten, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss und das innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren möchte.
Ein Hinweis auf eine Probezeit darf auch nicht fehlen. Ebenso wird das neue Nachweisgesetz die Erwähnung der anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und ähnliches verlangen. Wenn ein Arbeitgeber Fortbildungen organisiert oder bereitstellt, soll dies ebenfalls in den Nachweis aufgenommen werden.
Außerdem gilt das das Nachweisgesetz nun bei wirklich jedem Arbeitsverhältnis. Bislang sind kurzfristige Aushilfen von höchstens einem Monat von der Anwendbarkeit ausgeschlossen.
Einiges davon steht ausdrücklich im Gesetz. Ist es wirklich notwendig, dem Arbeitnehmer das nachzuweisen, was sich aus dem Gesetz ergibt? Die Vorlaufzeit hätte bedeutend länger sein können. Was der Gesetzgeber nun von Arbeitgebern erwartet, kommt auf den letzten Drücker, bevor ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Der Gesetzgeber hatte es nicht eilig, er verpflichtet die Arbeitgeber aber zur kurzfristigen Umsetzung.
Denn jetzt bitte gut aufpassen:
Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind nun erstmalig bußgeldbewehrt. Je Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzesentwurf ein Bußgeld bis zu 2.000 € vor.
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, sprechen Sie mich gern an!