Die Regelung der eigenen Vermögensnachfolge ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben. Gerade wenn Immobilien zum Vermögen gehören, stellen sich viele Fragen: Soll ich mein Haus bereits zu Lebzeiten übertragen? Wie sichere ich mich dabei ab? Welche steuerlichen Vorteile bietet die vorweggenommene Erbfolge?
Als Notar in Dortmund erläutere ich Ihnen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge und stelle sicher, dass Ihre Entscheidungen klar dokumentiert und formwirksam umgesetzt werden.
Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es Ihnen, bereits zu Lebzeiten Vermögen an die nächste Generation zu übertragen – unter Wahrung Ihrer eigenen Absicherung. Ob Immobilienschenkung mit Wohnrecht, Schenkungsvertrag mit Rückforderungsrecht oder umfassende Nachlassplanung: Ich berate Sie individuell und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die zu Ihrer Familie und Ihrer Lebenssituation passt.
Die Regelung der eigenen Vermögensnachfolge ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben. Gerade wenn Immobilien zum Vermögen gehören, stellen sich viele Fragen: Soll ich mein Haus bereits zu Lebzeiten übertragen? Wie sichere ich mich dabei ab? Welche steuerlichen Vorteile bietet die vorweggenommene Erbfolge?
Als Notar in Dortmund erläutere ich Ihnen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge und stelle sicher, dass Ihre Entscheidungen klar dokumentiert und formwirksam umgesetzt werden.
Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es Ihnen, bereits zu Lebzeiten Vermögen an die nächste Generation zu übertragen – unter Wahrung Ihrer eigenen Absicherung. Ob Immobilienschenkung mit Wohnrecht, Schenkungsvertrag mit Rückforderungsrecht oder umfassende Nachlassplanung: Ich berate Sie individuell und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die zu Ihrer Familie und Ihrer Lebenssituation passt.
„Ein Testament reicht immer.“ – Falsch!
Ohne Planung drohen Streit und Steuern.
Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre.
So lässt sich Vermögen steuerarm übertragen.
Schenkungen brauchen klare Regeln.
Sonst riskieren Sie Pflichtteils- oder Steuerprobleme.
Rechtssichere Gestaltung vom Experten.
Der Notar schützt Ihren Willen und Ihr Vermögen.
Ohne rechtzeitige Planung und vor allem Regelung tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese entspricht nur selten den tatsächlichen Wünschen des Erblassers und kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen. Besonders bei Immobilien entstehen oft komplizierte Erbengemeinschaften, die handlungsunfähig sind und den Nachlass nicht effektiv verwalten können.
Die vorweggenommene Erbfolge bietet hier eine sinnvolle Alternative: Sie behalten die Kontrolle über Ihr Vermögen, können die Übertragung nach Ihren Vorstellungen gestalten und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. Durch die frühzeitige Regelung vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und schaffen Klarheit für alle Beteiligten.
Als Notar bin ich zur strikten Neutralität verpflichtet. Ich erläutere allen Beteiligten die rechtlichen Konsequenzen der gewählten Gestaltung, achte auf eine ausgewogene und rechtssichere Umsetzung und sorge dafür, dass die Urkunde alle erforderlichen Regelungen enthält.
Bei Immobilienübertragungen übernehme ich auch die gesamte Abwicklung mit dem Grundbuchamt.
Die Übertragung von Immobilien ist in Deutschland grundsätzlich beurkundungspflichtig. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Schenkungsvertrag über eine Immobilie unwirksam. Diese Formvorschrift dient Ihrem Schutz: Sie stellt sicher, dass Sie sich über die Tragweite der Übertragung im Klaren sind und dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden.
Im Rahmen der notariellen Beratung kläre ich Sie über alle rechtlichen Möglichkeiten und Risiken auf. Ich erläutere Ihnen die Unterschiede zwischen verschiedenen Gestaltungsformen, weise auf steuerliche Aspekte hin und helfe Ihnen, die für Ihre Situation optimale Lösung zu finden. Dabei berücksichtige ich auch zukünftige Entwicklungen, wie etwa Pflegebedarf oder Veränderungen in den Familienverhältnissen.
Nach der Beurkundung sorge ich dafür, dass die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen wird. Erst mit dieser Eintragung wird der Beschenkte rechtlich Eigentümer der Immobilie. Gleichzeitig werden auch vereinbarte Sicherungsrechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch vermerkt und sind damit für jeden erkennbar und rechtlich abgesichert.
Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Anstatt zu warten, bis das Vermögen im Erbfall übergeht, wird es schon vorher an die künftigen Erben übertragen – meist an Kinder oder andere nahe Angehörige.
Es gibt verschiedene Wege, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen: Bei der klassischen Schenkung verzichtet der Schenker auf eine Gegenleistung, kann sich aber durch Auflagen und Nutzungsrechte absichern. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt, die jedoch unter dem Verkehrswert liegt – die Differenz gilt als Schenkung.
Bei der Übertragung gegen Versorgungsleistungen verpflichtet sich der Übernehmer, den Übergeber lebenslang zu versorgen oder zu pflegen. Häufig wird auch eine Übertragung mit Nießbrauch gewählt: Der Schenker behält sich das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen und alle Erträge daraus zu beziehen. Rückforderungsrechte sind bieten zusätzliche Möglichkeiten, das Vermögen zu dem Zugriff Dritter im Ernstfall zu sichern.
Die Übertragung zu Lebzeiten bietet zahlreiche Vorteile gegenüber der klassischen Erbfolge:
Schenkungssteuerfreibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Durch geschickte Planung lässt sich so die Steuerlast erheblich reduzieren oder sogar ganz vermeiden.
Durch gezielte Übertragungen zu Lebzeiten können Sie verhindern, dass mehrere Erben gemeinsam eine Immobilie erben müssen. Erbengemeinschaften sind oft konfliktbehaftet und können nur einstimmig über das Erbe verfügen.
Durch Sicherungsrechte wie Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechte können Sie sich umfassend absichern und behalten die Kontrolle über die Immobilie.
Alle Beteiligten wissen bereits zu Lebzeiten, wer sie erhalten. Dies reduziert spätere Streitigkeiten erheblich.
Sie können die Übertragung an Bedingungen knüpfen, etwa an die Verpflichtung zur Pflege oder zum Unterhalt.
Trotz der vielen Vorteile sollten Sie auch mögliche Risiken kennen:
Mit der Übertragung geben Sie rechtlich das Eigentum auf. Ohne ausreichende Sicherungsrechte können Sie im Zweifel nicht mehr auf das übertragene Vermögen zugreifen.
Gerät der Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten, kann die Immobilie in dessen Insolvenzmasse fallen – sofern nicht entsprechende Rückforderungsrechte vereinbart wurden.
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt.
Bei Scheidung des Beschenkten kann die Immobilie in den Zugewinnausgleich einbezogen werden, wenn keine Vorkehrungen getroffen wurden.
In einem ausführlichen Beratungsgespräch wäge ich gemeinsam mit Ihnen Vor- und Nachteile ab und entwickle eine maßgeschneiderte Lösung, die Ihre Interessen optimal schützt.
Die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist ein mehrstufiger Prozess, der sorgfältige Planung erfordert.
Vor der eigentlichen Beurkundung führen wir ein ausführliches Beratungsgespräch. Hier besprechen wir Ihre Ziele und Ihre familiäre Situation. Ich erläutere Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Konsequenzen.
Für die Beurkundung benötige ich folgende Unterlagen:
Den Grundbuchauszug kann ich für Sie anfordern, wenn Sie mir die erforderlichen Daten mitteilen.
Beim Notartermin müssen grundsätzlich alle Beteiligten persönlich anwesend sein. Eine Vertretung durch eine Vertrauensperson ist nach Rücksprache in Einzelfall möglich. Bei der Schenkung einer Immobilie sind dies der Schenker und der Beschenkte. Ist der Schenker verheiratet, muss manchmal der Ehepartner zustimmen.
Im Termin prüfe ich zunächst die Identität aller Beteiligten, verlese dann den Vertrag, erläutere alle wichtigen Regelungen und lasse nach Klärung aller Fragen alle Parteien unterzeichnen.
Ein zentraler Aspekt bei der Immobilienschenkung ist die Absicherung des Schenkers. Hier bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
Das Wohnrecht berechtigt den Schenker, die Immobilie oder einen Teil davon lebenslang zu bewohnen. Es wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ist damit rechtlich abgesichert. Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten.
Vorteile: Lebenslange Wohnsicherheit, keine Mietkosten, rechtlich abgesichert Zu beachten: Keine Vermietungsmöglichkeit (außer bei ausdrücklicher Vereinbarung), Kostenbeteiligung an Instandhaltung oft vertraglich geregelt
Der Nießbrauch ist ein umfassenderes Recht als das Wohnrecht. Der Nießbraucher kann die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und alle Erträge daraus beziehen. Er ist praktisch wie ein Eigentümer gestellt, ohne rechtlich Eigentümer zu sein.
Vorteile: Umfassende Nutzungsmöglichkeiten, Mieteinnahmen verbleiben beim Nießbraucher, steuerliche Vorteile Zu beachten: Nießbraucher trägt meist die laufenden Kosten und Instandhaltungspflichten
Die Wahl zwischen Wohnrecht und Nießbrauch hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Leben Sie selbst in der Immobilie und möchten dort bis zu Ihrem Lebensende bleiben? Dann ist das Wohnrecht meist ausreichend. Vermieten Sie die Immobilie und möchten die Mieteinnahmen weiterhin beziehen? Dann ist der Nießbrauch die bessere Wahl.
Ein Rückforderungsrecht schützt Sie für den Fall, dass sich die Umstände grundlegend ändern. Es ermöglicht Ihnen, die geschenkte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern.
Das Rückforderungsrecht wird im Schenkungsvertrag vereinbart und sollte möglichst konkret formuliert werden. Zur Absicherung des Rückforderungsrechts sollte eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Nach der Beurkundung beantrage ich für Sie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ich reiche alle erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt ein und überwache den weiteren Verlauf.
Die Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt beträgt in der Regel vier bis acht Wochen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, informiere ich Sie. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beschenkte rechtlicher Eigentümer der Immobilie.
Gleichzeitig werden auch vereinbarte Sicherungsrechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Diese Rechte sind damit für jeden ersichtlich und rechtlich bindend.
Die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist ein mehrstufiger Prozess, der sorgfältige Planung erfordert.
Vor der eigentlichen Beurkundung führen wir ein ausführliches Beratungsgespräch. Hier besprechen wir Ihre Ziele und Ihre familiäre Situation. Ich erläutere Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Konsequenzen.
Für die Beurkundung benötige ich folgende Unterlagen:
Den Grundbuchauszug kann ich für Sie anfordern, wenn Sie mir die erforderlichen Daten mitteilen.
Beim Notartermin müssen grundsätzlich alle Beteiligten persönlich anwesend sein. Eine Vertretung durch eine Vertrauensperson ist nach Rücksprache in Einzelfall möglich. Bei der Schenkung einer Immobilie sind dies der Schenker und der Beschenkte. Ist der Schenker verheiratet, muss manchmal der Ehepartner zustimmen.
Im Termin prüfe ich zunächst die Identität aller Beteiligten, verlese dann den Vertrag, erläutere alle wichtigen Regelungen und lasse nach Klärung aller Fragen alle Parteien unterzeichnen.
Ein zentraler Aspekt bei der Immobilienschenkung ist die Absicherung des Schenkers. Hier bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
Das Wohnrecht berechtigt den Schenker, die Immobilie oder einen Teil davon lebenslang zu bewohnen. Es wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ist damit rechtlich abgesichert. Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten.
Vorteile: Lebenslange Wohnsicherheit, keine Mietkosten, rechtlich abgesichert Zu beachten: Keine Vermietungsmöglichkeit (außer bei ausdrücklicher Vereinbarung), Kostenbeteiligung an Instandhaltung oft vertraglich geregelt
Der Nießbrauch ist ein umfassenderes Recht als das Wohnrecht. Der Nießbraucher kann die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und alle Erträge daraus beziehen. Er ist praktisch wie ein Eigentümer gestellt, ohne rechtlich Eigentümer zu sein.
Vorteile: Umfassende Nutzungsmöglichkeiten, Mieteinnahmen verbleiben beim Nießbraucher, steuerliche Vorteile Zu beachten: Nießbraucher trägt meist die laufenden Kosten und Instandhaltungspflichten
Die Wahl zwischen Wohnrecht und Nießbrauch hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Leben Sie selbst in der Immobilie und möchten dort bis zu Ihrem Lebensende bleiben? Dann ist das Wohnrecht meist ausreichend. Vermieten Sie die Immobilie und möchten die Mieteinnahmen weiterhin beziehen? Dann ist der Nießbrauch die bessere Wahl.
Ein Rückforderungsrecht schützt Sie für den Fall, dass sich die Umstände grundlegend ändern. Es ermöglicht Ihnen, die geschenkte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern.
Das Rückforderungsrecht wird im Schenkungsvertrag vereinbart und sollte möglichst konkret formuliert werden. Zur Absicherung des Rückforderungsrechts sollte eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Nach der Beurkundung beantrage ich für Sie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ich reiche alle erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt ein und überwache den weiteren Verlauf.
Die Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt beträgt in der Regel vier bis acht Wochen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, informiere ich Sie. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beschenkte rechtlicher Eigentümer der Immobilie.
Gleichzeitig werden auch vereinbarte Sicherungsrechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Diese Rechte sind damit für jeden ersichtlich und rechtlich bindend.
Die steuerlichen Folgen spielen bei der Vermögensnachfolge eine zentrale Rolle. Durch kluge Gestaltung lassen sich erhebliche Steuerlasten vermeiden.
Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, die nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer berechnet wird. Entscheidend ist jedoch: Die Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden.
Durch geschickte zeitliche Staffelung von Schenkungen können Sie die Freibeträge optimal ausnutzen:
Da die Freibeträge alle zehn Jahre neu gelten, können Sie größere Vermögen steuerfrei übertragen, indem Sie die Schenkung auf mehrere Zeitpunkte verteilen.
Statt eine Immobilie komplett auf eine Person zu übertragen, können Sie sie auf mehrere Kinder aufteilen und so mehrere Freibeträge nutzen.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, Vermögen zunächst auf den Ehepartner zu übertragen, der es dann an die Kinder weiterschenkt. So lassen sich zwei Freibeträge nutzen.
Wohnrecht und Nießbrauch mindern den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Der Kapitalwert dieser Rechte wird nach gesetzlichen Tabellen berechnet und vom Immobilienwert abgezogen. Je jünger der Berechtigte und je umfassender das Recht, desto höher die steuerliche Entlastung.
Wichtig: Die konkreten steuerlichen Auswirkungen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ich weise Sie auf steuerlich relevante Gestaltungsmöglichkeiten hin und empfehle Ihnen, diese mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.
Neben der klassischen Schenkung gibt es weitere Instrumente zur Gestaltung der Vermögensnachfolge:
Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden – er bindet beide Vertragsparteien. Dies bietet Rechtssicherheit für die Erben, schränkt aber die Flexibilität des Erblassers ein.
Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und kann mit der vorweggenommenen Erbfolge kombiniert werden.
Der Pflichtteil ist das gesetzliche Mindestrecht naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann durch Testament oder Erbvertrag nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden. Möchten Sie bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, bleibt deren Pflichtteilsanspruch dennoch bestehen – es sei denn, sie verzichten darauf.
Ein Pflichtteilsverzicht ist besonders bei größeren Vermögen sinnvoll, wenn einzelne Kinder bereits zu Lebzeiten abgefunden wurden oder wenn ein Familienunternehmen ungeteilt übergeben werden soll.
Bei Schenkungen können Sie verschiedene Auflagen und Bedingungen vereinbaren:
Der Beschenkte verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen, etwa zu Pflege, Unterhalt oder Instandhaltung der Immobilie.
Die Immobilie darf nur auf bestimmte Weise genutzt werden (z.B. keine gewerbliche Nutzung, Vermietung nur mit Zustimmung).
Der Beschenkte darf die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht verkaufen oder weiter verschenken.
Die Schenkung wird unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt (z.B. Heirat, Abschluss einer Ausbildung).
Alle diese Gestaltungen müssen im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Ich berate Sie umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten und entwickle eine Lösung, die Ihren Wünschen entspricht.
Möchten Sie einem Erben eine bestimmte Sache (z.B. eine Immobilie) zuwenden, ohne ihn zum alleinigen Erben zu machen, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands.
Mit einer Teilungsanordnung können Sie festlegen, wie Ihr Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll. Dies vermeidet Streit bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Möchten Sie Ihren letzten Willen rechtssicher regeln? Ein Testament oder Erbvertrag stellt sicher, dass Ihre Wünsche klar festgehalten sind und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
In einem ersten Gespräch klären wir Ihre Situation, besprechen die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln erste Lösungsansätze. Sie erhalten auch eine transparente Kostenübersicht für die notariellen Leistungen.
Die Regelung Ihrer Vermögensnachfolge ist eine wichtige Entscheidung, die sorgfältige Planung und fachkundige Beratung erfordert. Als Notar in Dortmund begleite ich Sie durch alle Schritte – von der ersten Beratung über die Vertragsgestaltung bis zur Grundbucheintragung.
Typische Fälle, bei denen ich Sie unterstütze:
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert der Immobilie und sind in der Gebührenordnung für Notare (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Bei einer Immobilie im Wert von 300.000 Euro betragen die Notarkosten etwa 1.500 bis 2.000 Euro, hinzu kommen Gebühren für die Grundbucheintragung. In einem Vorgespräch erstelle ich Ihnen gerne eine detaillierte Kostenübersicht.
Eine Schenkung kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Allerdings können Sie im Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle vereinbaren (z.B. bei Insolvenz oder grobem Undank des Beschenkten). Diese Rechte müssen jedoch bereits bei der Beurkundung in den Vertrag aufgenommen werden.
Das Wohnrecht berechtigt Sie, die Immobilie selbst zu bewohnen. Der Nießbrauch ist umfassender: Sie können die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Beim Nießbrauch tragen Sie meist auch die laufenden Kosten und Instandhaltungspflichten.
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Wert der Schenkung wird dabei für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um zehn Prozent gemindert. Nach zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt. Ausnahmen davon gelten bei Ehegatten. Außerdem muss sich der Eigentümer das geschenkte Objekt vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert haben. Nießbrauch und Wohnungsrecht können dem entgegenstehen.
Das hängt vom Wert der Schenkung und vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Es gelten großzügige Freibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder. Nur der Betrag über dem Freibetrag ist steuerpflichtig. Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Für die konkrete steuerliche Bewertung sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.
Ja, Sie können eine Immobilie auf mehrere Personen übertragen. Diese werden dann Miteigentümer, entweder zu gleichen Teilen oder nach einem von Ihnen festgelegten Verhältnis. Wichtig ist, dass Sie im Vertrag auch regeln, wie die Miteigentümer später über die Immobilie verfügen können.
Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben (der gesetzliche Güterstand), benötigen Sie für die Schenkung einer Immobilie die Zustimmung Ihres Ehepartners, wenn Sie über Ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügen. Diese Zustimmung wird im Notartermin erteilt und mit beurkundet. Bei anderen Güterständen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gelten andere Regelungen, die ich im Beratungsgespräch mit Ihnen kläre.
Von der ersten Beratung bis zur Grundbucheintragung vergehen in der Regel vier bis acht Wochen. Der Notartermin selbst dauert etwa 30 bis 60 Minuten. Die anschließende Bearbeitung beim Grundbuchamt nimmt weitere vier bis acht Wochen in Anspruch.
Ohne entsprechende Vorkehrungen kann die Wertsteigerung der geschenkten Immobilie in den Zugewinnausgleich des Beschenkten einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, können Sie im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall vereinbaren oder die Schenkung mit einem Weiterveräußerungsverbot versehen. Diese Gestaltungen besprechen wir im Beratungsgespräch.
Ja, im Schenkungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Beschenkte bestehende Verbindlichkeiten übernimmt, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert werdent. Dies mindert den Wert der Schenkung entsprechend. Wichtig ist, dass auch die finanzierende Bank der Schuldübernahme zustimmt. Ich koordiniere die erforderlichen Erklärungen und sichere alle Beteiligten rechtlich ab.
Bei dieser Gestaltung übertragen Sie Ihre Immobilie an ein Kind oder eine andere Person, die sich im Gegenzug verpflichtet, Sie lebenslang zu versorgen oder zu pflegen. Die Versorgungsleistungen werden im Vertrag konkret festgelegt und können als Dauerschuldverhältnis oder als einmalige Abfindung gestaltet werden. Diese Form eignet sich besonders, wenn Sie im Alter Unterstützung benötigen.
Eine zu Lebzeiten geschenkte Immobilie fällt grundsätzlich nicht mehr in den Nachlass. Allerdings müssen sich Abkömmlinge unter Umständen Schenkungen auf ihren Erbteil anrechnen lassen (Ausgleichung unter Abkömmlingen), wenn dies im Schenkungsvertrag so geregelt wurde. Ich berate Sie umfassend, wie sich die Schenkung auf die spätere Erbverteilung auswirkt.
Gerne übernehme ich Ihren Fall auch persönlich vor Gericht und notariell in umliegenden Städten um Dortmund wie: Unna, Witten Gelsenkirchen, Lünen, Bochum, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.